6.9.2021 – AG Karlsruhe: Absehen vom Fahrverbot bei Rotlichtverstoß an unübersichtlicher Ampel

AG Karlsruhe vom 18.5.2021, Az. 9 OWi 100 Js 11152/21

Ein Autofahrer befuhr eine innerörtliche Straße. Er steuerte auf zwei Ampelanlagen zu, überfuhr die erste bei Rot und hielt vor der zweiten Ampel, die ebenfalls Rot zeigte, an. An der ersten Ampel war er geblitzt worden und es wurde ihm ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorgeworfen, da das Rotlicht schon länger als 1 Sekunde aufgeleuchtet hatte. Er erhielt einen Bußgeldbescheid mit einem Bußgeld von 200,- €, 2 Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot.

Dagegen legte der Autofahrer Einspruch ein. Er argumentierte, dass er das erste Rotlicht gar nicht wahrgenommen habe, da er sich auf die zweite dicht dahinter liegende Ampel konzentriert habe. Dabei habe er wohl die erste Ampel übersehen.

Die Sache ging vor Gericht. Das Gericht gab dem Betroffenen Recht und sah vom Fahrverbot ab unter Anhebung des Bußgeldes auf 300,- €.

Die Entscheidung wurde damit begründet, dass hier eine Besonderheit bei Aufstellung der Ampelanlagen gegeben sei. Die Ampeln seien sehr dicht hintereinander aufgestellt, so dass es gerichtsbekanntermaßen überdurchschnittlich oft vorkomme, dass die erste Ampel bei Rot überfahren werde, obwohl das Rotlicht schon länger leuchtet.

So sei es auch in diesem Fall gewesen. Der ortsunkundige Fahrer habe sich auf die zweite Ampel konzentriert und dabei die erste Ampel übersehen. Es sei daher von einem Augenblicksversagen auszugehen. Das sei kein typischer qualifizierter Rotlichtverstoß, so dass vom Fahrverbot abgesehen werden könne.